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Einstandspflicht der Unfallversicherung bei versehentlicher Einnahme von Allergenen

Die versehentliche oder unbewusste Einnahme von Allergenen stellt einen Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung dar.


Vorliegend stritten die private Unfallversicherung und die Mutter eines an den Folgen einer allergischen Reaktion verstorbenen Mädchens über die Zahlung von 27.000 Euro. Das geistig behinderte Mädchen hatte versehentlich nusshaltige Schokolade zu sich genommen und war an den Folgen gestorben. Die daraufhin von der Mutter als Erbin geltend gemachte Forderung gegen die private Unfallversicherung lehnte diese mit der Begründung ab, dass es sich bei einer hochallergischen Reaktion nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handeln würde. Nachdem das zuständige Landgericht der Auffassung der Versicherung gefolgt war, gab das Oberlandesgericht München der Mutter recht.

Demnach liegt ein Unfall im Sinne des Privatversicherungsrechts dann vor, wenn ein von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung zur Folge hat. Vorliegend traf die nusshaltige Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes und stellte somit eine äußere Einwirkung dar. Die gesundheitsschädliche Einwirkung der Allergene sei auch unfreiwillig erfolgt. Darüber hinaus sei in der allergischen Reaktionsbereitschaft auch keine Krankheit zu sehen, welche sich nach den Versicherungsbedingungen anspruchsmindernd auswirken würde. Der Anspruch der Mutter sei somit begründet.

Aufgrund gegenläufiger Entscheidungen durch andere Oberlandesgerichte wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zwecks endgültiger Klärung der Problematik zugelassen.
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG M 14 U 2523 11 vom 01.03.2012
Normen: § 178 II VVG
[bns]
 
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