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Wer mit Zigarette einschläft muss auch bei Löschversuch zahlen

Führt das Einschlafen mit einer Zigarette zu einem Brand so muss der Verursacher der Versicherung die geleistete Schadensregulierung wegen grober Fahrlässigkeit erstatten.


Die Beklagte schlief mit einer brennenden Zigarette in ihrem Bett ein. Zwar bemerkte sie den Brand, ihre Löschversuche blieben jedoch erfolglos. Denn nach einer erfolgreichen Löschung mit Cola legte sie die Matratze in die Badewanne und ging wieder schlafen. Diese schmorte jedoch weiter und verursachte schließlich ein Feuer. Die Hausratsversicherung erstattete ihrem geschiedenen Mann als Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden, begehrte von der Verursacherin jedoch einen Ersatz der geleisteten 29.000 Euro. Das Gericht folgte diesem Anliegen.

Der Beklagten hätte bei einem zu Bett gehen mit brennender Zigarette klar sein müssen, dass die Gefahr des Einschlafens besteht, weshalb sie die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließ" und folglich grob fahrlässig handelte. Auch der erfolglose Löschversuch änderte daran nichts. Denn diese grobe Fahrlässigkeit hätte fortgewirkt und zu dem Brand geführt.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass auch ein nur unzureichend durchgeführter Löschversuch eine weitere Fahrlässigkeit begründen kann, wenn er von seiner Art her ungeeignet ist den Brandherd endgültig zu beseitigen und keine spätere Kontrolle der Brandquelle erfolgt.

Anmerkung: Über die Versicherungsfrage hinaus besteht bei einer fahrlässigen Brandverursachung auch die Gefahr, dass sich der Verursacher mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung konfrontiert sieht.
 
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil OLG HB 3 U 53 11 vom 22.03.2012
Normen: § 86 I VVG
[bns]
 
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