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und Hamburg-Finkenwerder


Betrunkene Fluggäste müssen nicht befördert werden

Eine Fluggesellschaft kann einem betrunkenen Passagier die Beförderung entschädigungslos verweigern.


Hierauf wies das Amtsgericht in Rostock hin und entschied damit über die Klage zweier Reisender. Diese wollten von München nach Dubai fliegen. Vor dem Betreten des Flugzeugs tobten sie jedoch am Flugsteig herum und verweigerten die Kontrolle durch einen dunkelhäutigen Mitarbeiter. Nach Rücksprache mit dem Kapitän verweigerte die Fluggesellschaft die Mitnahme. Ihre Reise setzten sie sodann am folgenden Tag mit mit einer anderen Fluggesellschaft fort und begehrten einen Ersatz der entsprechenden Mehrkosten.

Dieser Forderung widersprechend führte das Gericht aus, dass die Passagiere die Ursache für die Nichtbeförderung selbst gesetzt hätten, weshalb die Fluggesellschaft den Transport zu Recht verweigern durfte.
 
Amtsgericht Rostock, Urteil AG HRO 48 C 292 09 vom 09.04.2010
Normen: Verordnung (EG) Nr.261/2004, §§ 651 Buchst. d, f, 249 ff. BGB
[bns]
 
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