Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Reiserücktrittsversicherung muss bei Schwangerschaftskomplikationen zahlen

Kommt es vor dem Antritt einer gebuchten Reise zu Komplikationen bei einer Schwangeren, sind diese als zum Rücktritt berechtigende Erkrankung zu werten.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Betroffene gemeinsam mit ihrem Mann eine über 2000 Euro teure Reise nach Griechenland gebucht. Im Vorfeld des Urlaubs kam es jedoch zu unerwarteten Schwangerschaftskomplikationen. Bis dahin war die Schwangerschaft beschwerdefrei. Auf ärztlichen Rat hin wurde die Reise storniert. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte eine Kostenübernahme jedoch mit dem Hinweis, dass die Schwangerschaft schon im Buchungszeitpunkt bekannt gewesen wäre und es sich folglich nicht um eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen handeln würde.

Das Gericht urteilte, dass das Ehepaar bei der Buchung nicht mit Komplikationen hätte rechnen müssen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt verlief die Schwangerschaft unproblematisch. Zwar handelt es sich bei einer Schwangerschaft um keine Erkrankung, jedoch sind die unerwartet aufgetretenen Komplikationen als solche zu werten. Ob die Schwangerschaft im Buchungszeitpunkt schon bekannt war ist dabei unerheblich. Dementsprechend hat die Versicherung die Reisekosten zu ersetzen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 224 C 32365 11 vom 03.04.2012
Normen: § 2 Versicherungsbedingungen
[bns]
 
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