Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Versicherungszahlungen in der Insolvenz

Versicherungszahlungen sind in der Insolvenz regelmäßig an den Insolvenzverwalter zu leisten, wobei die Ursache der Zahlung meistens irrelevant ist.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt befand sich der klagende Berufssoldat in der Privatinsolvenz. Für einen Auslandseinsatz erhielt er einen Zusatzsold, welchen er zusammen mit einem Geldgeschenk seiner Mutter in einen Mercedes investierte. In diesen wurde eingebrochen, es entstand ein Schaden von knapp 6.900 Euro. Diese Summe begehrte er von seiner KFZ-Versicherung, welche aber nur an den Insolvenzverwalter zahlen wollte.

Diese Auffassung teilte auch das Gericht und wies darauf hin, dass Zahlungen von Versicherungen nur dann an den Schuldner zu leisten sind, wenn sie für unpfändbare Gegenstande geleistet werden. Das kann etwa der Fall sein wenn der Schuldner für seinen Arbeitsweg auf den PKW angewiesen ist und die Versicherungszahlungen für die Reparatur somit zwingend notwendig wären. Vorliegend konnte der Schuldner seine Arbeitsstelle aber auch mit der Bahn erreichen.

Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn der Gegenstand mit Mittel angeschafft wurde, die dem insolvenzfreien Vermögen zuzuordnen sind. Zu diesem Vermögen zählt das Gesetz etwa den Gefahrenzuschlag eines Soldaten für einen Auslandseinsatz. Dem Begehren des Schuldners war somit nicht zu folgen.
 
Landgericht Coburg, Urteil LG CO 23 O 26 08 vom 25.09.2008
Normen: § 15 VVG, §§ 35 I, 36 InsO
[bns]
 
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