Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Pfändung verkaufter Waren ist unzulässig

Verwahrt ein Verkäufer bereits bezahlte Waren für den Käufer, können diese grundsätzlich nicht gepfändet werden.

Waren, die verkauft und bezahlt worden sind, aber auf Wunsch des Käufers noch beim Verkäufer lagern, stehen nicht mehr im Eigentum des Verkäufers. Fällt der Verkäufer in die Insolvenz, können diese Waren daher auch nicht von den Gläubigern des Verkäufers gepfändet werden. Das Oberlandesgericht Köln erklärte daher eine Pfändung für unwirksam, nachdem der Käufer der betreffenden Ware Drittwiderspruchsklage erhoben hatte.

Bei der Klage ging es um eine Dusche, die der Kläger in einem inzwischen insolventen Haustechnikgeschäft gekauft hatte. Zwar hatte er die Dusche bereits bezahlt, wollte sie aber erst zur Renovierung seines Bades abholen und so lange noch im Lager des Verkäufers verwahren lassen. Das Gericht ist der Meinung, dass die Vereinbarung über die Verwahrung nicht den Eigentumsübergang verhindert hat, weil gerade der die Pfändung im Fall einer Insolvenz verhindert und damit im Interesse des Käufers lag. Umgekehrt hatte der Verkäufer kein weitergehendes Interesse mehr am Eigentum, nachdem er die vollständige Bezahlung erhalten hatte. Erfahren Sie also von der Insolvenz eines Händlers, der bereits gekaufte und bezahlte Waren für sie verwahrt, müssen Sie trotzdem umgehend Ihre Ansprüche und Rechte geltend machen.

 
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