Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Telefonische Aufklärung über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs ist zulässig

Eine telefonische Aufklärung über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs ist bei einfach gelagerten Fällen, wie einer Leistenoperation zulässig, wenn der Patient damit einverstanden ist.


Die telefonische Aufklärung über die Risiken einer bevorstehenden Anästhesie genügt den Anforderungen an ein vertrauensvolles Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patienten, wenn der Arzt unmittelbar vor der Operation nochmals die Möglichkeit zur Fragestellung bietet.

Eine infolge eines telefonischen Aufklärungsgesprächs abgegebene Einwilligung in einen chirurgischen Eingriff gilt demnach als wirksam erteilt.

Zwar bedürfen bei Minderjährigen durchgeführte Eingriffe der Einwilligung beider Elternteile, wenn ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Jedoch darf der Arzt bei Routineeingriffen darauf vertrauen , dass der jeweils erschienene Elternteil die Einwilligung für den abwesenden Elternteil miterteilen darf, solange keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.

Dies gilt jedoch nicht bei schwierigen und weitreichenden Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, die mit einem großen Risiko verbunden sind, wie z.B. Herzoperationen. In solchen fällen darf der behandelnde Arzt nicht ohne weiteres auf eine Einwilligung des nicht erschienenen Elternteils vertrauen und muss sich über die Einwilligung vergewissern.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 204 09 vom 15.06.2009
Normen: BGB § 823
[bns]
 
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