Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder
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Erbrecht - Blog
c.) (Notarieller) Erbvertrag
Genauso wie das gemeinschaftliche (Ehegatten-)Testament, kann der Erbvertrag die Vertragschließenden für ihren Tod binden. Der Erbvertrag steht dabei auch Personen zur Verfügung, die nicht miteinander verheiratet sind, wie z.B. nichtehelichen Lebenspartnern oder auch Eltern mit ihren Kindern.
Aufgrund der Risiken der Bindungswirkungen des Erbvertrages und der Gefahr von falsch abgefassten Verträgen ist für die wirksame Errichtung eines Erbvertrages gesetzlich zwingend die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.